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Risiko-Gestaltung
Insolvenz abwenden und überleben – egal wie?
Manche Rettungskonstruktion werden zum strafrechtlichen Horrortrip
Um das eigene Überleben zu sichern, neigen Menschen in Drucksituationen dazu, Lösungen anzudenken und zu realisieren, die zwar kurzfristig Erfolg versprechen, aber bei Aufdeckung sich ins Gegenteil verkehren.
In vielfältiger Weise werden Vermögens- und Einkommensdispositionen durch Schuldner mit der Absicht getroffen, einen Zugriff durch die Gläubiger zu vermeiden. Doch die anscheinend erfolgversprechende Idee muss auch den Regelungen standhalten, die die Rechtsprechung entwickelt hat oder die sich erst später zeigen. Das Problem ist, dass eine Korrektur erst nach Jahren durch die Gläubiger oder einen Insolvenzverwalter angestrebt wird.
Hält die angedachte Rettungskonstruktion auch die Zukunft aus?
Nicht nur die Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen und Einkommensverlagerungen drohen, sondern auch strafrechtliche Sanktionen stehen ins Haus. In der Praxis zeigt sich, dass oft die strafrechtliche Einleitung von Ermittlungsverfahren droht, wenn die Rettungskonstruktion für den Gläubiger oder Insolvenzverwalter undurchsichtig oder nicht verständlich ist. Die relevanten Sachverhalte werden hierbei oft nur unzureichend aufgearbeitet, so dass es den Betroffenen obliegt, sich nur durch die korrekte Darlegung der Umstände der persönlichen strafrechtlichen Verantwortung zu wiedersetzen. Infolgedessen entfällt dann auch ein zivilrechtlicher Schadensausgleich.
Daher sollten die Verantwortlichen und ihre Berater die Restrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen immer auf Herz und Nieren prüfen, ob nicht aus einer anderen Sichtweise Probleme und strafbare Handlungen unterstellt werden können. Hier hilft nur, sehr sorgfältig unter Abwägung der Grundvoraussetzungen nämlich der Zahlungsfähigkeit und der nicht bestehenden Überschuldung, eine angedachte Sanierung zu dokumentieren. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen nachvollziehbar und erfolgversprechend sein.
Die Probleme werden in der Praxis in der Regel nur aufgedeckt, wenn eine zunächst erfolgversprechende Sanierung im nachhinein scheitert und in einem Insolvenzverfahren endet. Die Fehler der Vergangenheit werden aufgedeckt und werden durch Vermögensverlust und strafrechtliche Sanktionen bestraft.
Beispielweise nachfolgende Fragestellung: Wie kann ich bei bestehender Überschuldung einer GmbH wertvolle Zeit gewinnen?
Ist eine GmbH noch zahlungsfähig aber überschuldet, muss sich der GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer wertvolle Zeit - der 3-Wochenzeitraum bis Insolvenzantragspflicht ist kurz - für die Sanierung verschafften. Hier hilft eventuell, den Fortbestand des Unternehmens zu ermöglichen, indem die GmbH in ein Einzelunternehmen umwandelt wird. Für den Einzelkaufmann stellt die Überschuldung keinen Insolvenztatbestand dar. Natürlich kostet die Umwandlung Geld (Steuerberater, Notar und Anwalt), jedoch wenn dann die notwendigen Voraussetzungen z.B. für eine Kreditverlängerung oder der Eintritt von kapitalkräftigen Gesellschaftern erreicht werden kann, ist dieses Geld gut angelegt.
Ist diesem Ratschlag zu folgen oder lieber nicht?
Eine Aufzählung was geht oder was geht nicht kann generell nicht aufgestellt werden. Es kann immer nur um individuelle Maßnahmen und deren Bewertung im Einzelfall gehen. Daher gilt, das Konstrukt vorab zu prüfen, ob erkennbare Schwierigkeiten drohen könnten. Die rechtliche zulässige Bewertung ist unter den Vorgaben der Rechtsprechung zur "sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung" oder zum "existenzvernichtenden Eingriff" vorzunehmen und eine Antwort zu finden. Wir sind uns unserer eigenen Verantwortung hinsichtlich der Bewertung - was geht und was geht nicht - voll bewusst.
Wir stellen uns verantwortungsvoll den Herausforderungen einer erfolgversprechenden Sanierung. Rufen Sie uns an:
Telefon 07152 - 939540
